Pflicht zur Anzeige von Verdunstungskühlanlagen nach 42. BImSchV bis 19.08.2018! - Ingenieurbüro TGA Effizienz

Pflicht zur Anzeige von Verdunstungskühlanlagen

Am 20.08.2017 trat die 42. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft, welche Betreibern von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern neue Pflichten auferlegt. Hierzu gehören u.a. die regelmäßige betriebsinterne Prüfung des Nutzwassers, die regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers, das Führen eines Betriebstagebuches, die Pflicht zur Anzeige der Anlage bei der zuständigen Behörde ab 19.07.2018, die regelmäßige Prüfung der Anlagen durch öffentlich bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen des Typs A sowie weitergehende Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten der Prüf- und Maßnahmewerte.

Seit dem 19.07.2018 gilt nun die Anzeigepflicht nach § 13 für neue und bestehende Anlagen. Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Betreiber solcher Systeme haben nun einen Monat (also bis zum 19.08.2018) Zeit, ihre Geräte anzuzeigen. Unter www.kavka.bund.de ist die bundeseinheitliche Software „KaVKA“ ("Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV") freigeschaltet. Dort müssen die Betreiber ihre Anlagen selbstständig direkt in das elektronische System eingeben. Durch ein abgesichertes Zugangsverfahren ist gewährleistet, dass nur die Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde auf die erhobenen Daten zugreifen können. Vor dem 19.07.2018 getätigte Angaben sind ungültig!

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