Welche Anlagen sind von der Inspektionsvorschrift, dem GEG, betroffen? - Ingenieurbüro TGA Effizienz

Welche Anlagen sind von der Inspektionsvorschrift, dem GEG, betroffen?

Grundsätzlich sind alle Klimaanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden betroffen, die mehr als 10 Jahre in Betrieb sind, eine Kälteleistung von mehr als 12 kW besitzen und welche die in § 74 des aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) angegebenen Voraussetzungen, bzgl. des Gebäudes in dem sie eingebaut sind, für eine Inspektionspflicht erfüllen. In § 76 GEG sind zudem die Inspektionsintervalle (alle 10 Jahre wiederkehrend) und Fristen für die Durchführung einer energetischen Inspektion benannt. Die Inspektionspflicht gilt für entsprechende Anlagen in Nichtwohngebäuden sowie auch in Wohngebäuden.

Inspektionspflichtige Anlagen sind nach Definition der DIN EN 16798-3 insbesondere:

  • Klima- und Teilklimaanlagen zur Luftaufbereitung mit einem oder mehreren Kälteerzeugern mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung,
  • Raumklimageräte und Raumkühlsysteme (Split-, Multi-Split-, VRF-Anlagen, Umluftkühlsysteme) ohne Lüftungsfunktion mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung,
  • Kühldecken, oder Betonkernaktivierung, die von einem Kälteerzeuger mehr als 12 kW Kälteleistung versorgt werden,
  • andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung (z.B. Anlagen mit Verdunstungskühlung),
  • Systeme mit freier Kühlung über Kühlturm,
  • geothermische Kühlung,
  • Grund- und Oberflächenwasserkühlung.

Die angegebene Leistungsgrenze ist dabei grundsätzlich auf die Kälteerzeugungsanlage bezogen. Sollen nur die RLT-Anlagen untersucht werden, so gilt hier die Nenn-Leistung des Kühlregisters. Weitere Definitionen von verschiedenen Anlagenkonstelltationen und den daraus resultierenden Inspektionsanforderungen sind in der GEFMA-Richtlinie 124-5:2017-01 zu finden.

Anlagen bei denen der Energieeinsatz nicht der Konditionierung des Raumklimas dient, sondern dieser ausschließlich zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen genutzt wird, unterliegen nicht den Pflichten zu einer energetischen Inspektion. Dazu gehören z.B. reine Serverräume, Rechenzentren, Tiefkühlräume etc. Da solche Anlagen allerdings erfahrungsgemäß ebenfalls einen sehr hohen Energiebedarf haben, sollten diese freiwillig einer energetischen Inspektion unterzogen werden. Gerade im Gewerbe- und Industriebereich kommt es häufiger zu Umnutzungen, oder anderen Anpassungen in Gebäuden, wobei oft die Optimierung der Klimaanlagen auf die tatsächlichen Anforderungen außer Acht gelassen wird!

Zuletzt aktualisiert am 25.01.2024 von Dan Hildebrandt.

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