Wann entfällt die Inspektionspflicht für ein Nichtwohngebäude (NWG) nach GEG 2024? - Ingenieurbüro TGA Effizienz

Wann entfällt die Inspektionspflicht für ein Nichtwohngebäude (NWG) nach GEG 2024?

Ausnahmekriterien für die energetische Inspektion von Klimaanlagen sind:

1. Seit Gültigkeit des GEG 2024, also ab 01. Januar 2024, sind Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden (NWG), welche mit einer standardisierten Gebäudeautomation (GA) nach § 71a Absatz 5 (Anmerkung: Absatz 5 findet sich jedoch in aktuellem GEG 2024 nicht) ausgestattet sind, von der Pflicht zur regelmäßigen energetischen Inspektion ausgenommen. Dabei stellt der § 71a insgesamt sehr hohe Anforderungen an eine GA, welche bis zum 31. Dezember 2024 zudem auch in NWG's installiert werden müssen, die über eine Heizungs- und/oder Klima- und Lüftungsanlage mit jeweils 290 kW Nennleistung verfügen. Um die in § 71a definierten Anforderungen zu erfüllen, muss die vorhandene GA auch über weitreichende Energiemanagementfunktionen verfügen und alle gebäudetechnischen Systeme integrieren. Außerdem muss, um die Anforderungen des § 71a und damit den Ausschluss der energetischen Inspektion zu erfüllen, eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen benannt werden, welches die Gebäudeenergieeffizienz kontinuierlich analysiert und verbessert.

Da die im GEG genannten Ausschlusskriterien wenig konkret und nicht mit entsprechenden Normen und Richtlinien hinterlegt sind, empfiehlt z.B. die GEFMA-Richtline 124-5:2017-01, dass für die Entbindung der Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen die betreffenden Gebäude zunächst dahingehend bewertet werden sollen, ob z.B. GA-Systeme über die erforderlichen Zusatzfunktionen verfügen. Das System für die Gebäudeautomation muss lt. GEFMA-Richtlinie 124-5 dafür den Standards DIN EN 15232-1:2017-12, DIN EN ISO 16484-3:2005-12 und VDI 3814 entsprechen, um die im GEG genannten Ausschlusskriterien für den Entfall einer energetische Inspektion zu erfüllen.

Vor allem Gebäude, welche von einem Zertifizierungssystem (z.B. DGNB, LEED, BREEAM) für Errichtung und Betrieb ausgezeichnet wurden, können über Gebäudeautomations- und regelsysteme verfügen, welche den in § 74 Abs. 3 GEG formulierten Anforderungen zum Entfall der Inspektionspflicht entsprechen.

Zudem hat die Organisation eu.bac eine entspechende Checkliste mit Selbsterklärungsformular entwickelt, um die Konformität der Systeme für die Gebäudeautomation und -steuerung (BACS) in den Gebäuden, die in den festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzuweisen. Die Checkliste kann auf der Webseite eubac.org hier heruntergeladen werden.

oder

2. Außerdem entfällt die Inspektionspflicht für Klimaanlagen, die im Rahmen eines Vertrages über das Niveau der Gesamtenergieeffizienz (z.B. Energie-Contracting) oder einer Energieeffizienzverbesserung bzw. einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1, Nr. 8a fallen.

oder

3. Die Inspektionspflicht entfällt ebenfalls, wenn die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben und systemseitig auf ihre Effizienz hin überwacht werden.

und

4. Für Klimananlagen in Wohngebäuden entfällt die Pflicht, sofern eine elektronische Effizienzüberwachung gemäß § 74 Absatz 4 besteht.

Zuletzt aktualisiert am 25.01.2024 von Dan Hildebrandt.

Zurück