Wann entfällt die Inspektionspflicht für ein Nichtwohngebäude (NWG) nach GEG 2024?
Ausnahmekriterien für die energetische Inspektion von Klimaanlagen sind:
Variante 1: Der § 74, Abs. 3 des GEG 2024 (mit letzter Änderung vom 16.10.2023) sieht vor, dass bei einer bestimmten Ausstattung von Gebäuden mit Systemen zur Gebäuderegelung und Gebäudeautomation die davon geregelten und gesteuerten Klimaanlagen von der Pflicht zu einer regelmäßigen energetischen Inspektion ausgenommen werden können. Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude (NWG) mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet sein, mittels derer
- eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
- die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
- Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
- die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert und
Informativ: Im Referentenentwurf vom 05.05.2026 zur Änderung des GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) außerdem:
6. die Raumklimaqualität überwacht werden kann. (Änderung wurde noch nicht endgültig in geltenden Gesetzestext übernommen.)
Hinweis: Der in GEG 2024 §74 Absatz 3, Satz 1 genannte Bezug zum Pflichtentfall auf §71a Absatz 5 ist falsch. Gemeint ist hier Absatz 2 (Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer .... 1.....5..) Dies kann aus früheren Entwürfen des GEG 2024 bzw. auch aus dem aktuellen Referentenentwurf des GModG vom 05.05.2026 abgeleitet werden.
Aufgrund der wenig konkreten Vorgaben zu den Eigenschaften eines Energieüberwachungssystems, welches als Ausschlusskriterium dienen kann, hat der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA e.V.) im April 2025 eine entsprechende Checkliste mit Selbsterklärungsformular veröffentlicht, um die Konformität der Systeme für die Gebäudeautomation und -steuerung (GA) in den Gebäuden, die in den festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzuweisen. Die Checkliste kann auf der Webseite des VDMA unter Checkliste zur Bewertung der GA heruntergeladen werden. In Bezug auf die energetische Inspektion enthält diese VDMA-GA-Checkliste einige Anmerkungen und Kommentare als Ausfüllhilfe.
Vor allem Gebäude, welche von einem Zertifizierungssystem (z.B. DGNB, LEED, BREEAM) für Errichtung und Betrieb ausgezeichnet wurden, können über Gebäudeautomations- und regelsysteme verfügen, welche den in § 74 Abs. 3 GEG formulierten Anforderungen zum Entfall der Inspektionspflicht entsprechen.
oder
Variante 2:
Außerdem entfällt die Inspektionspflicht für Klimaanlagen, die im Rahmen eines Vertrages über das Niveau der Gesamtenergieeffizienz (z.B. Energie-Contracting) oder einer Energieeffizienzverbesserung bzw. einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1, Nr. 8a fallen.
oder
Variante 3:
Die Inspektionspflicht entfällt ebenfalls, wenn die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben und systemseitig auf ihre Effizienz hin überwacht werden.
Zuletzt aktualisiert am 10.06.2026 von Dan Hildebrandt.